| Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Einzelunternehmen - Mag. Andreas Tabernig: at3jobconnect - ist Inhaber der Gewerbe Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung. Neben den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und übergeordneten Gesetzesvorschriften gelten die folgenden Ausführungen für alle mit at3jobconnect abgeschlossenen Verträge.
Arbeitskräfteüberlassung
a) Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen at3jobconnect als Überlasser und dem Auftraggeber als Beschäftiger. Für Angestellte gilt nach dem Probemonat eine Rückstellfrist im Ausmaß der gesetzlichen Kündigungsfrist für den Dienstgeber. Für Arbeiter gilt ab dem zweiten Beschäftigungsmonat eine Rückstellfrist von zwei Wochen, jeweils zum Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Der Beschäftiger darf die überlassenen ArbeitnehmerInnen nur mit Tätigkeiten beauftragen, die in der Auftragsbestätigung vereinbart sind. Für diese Tätigkeiten hat der Beschäftiger das Weisungsrecht und die Aufsichts- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG.
b) Die von at3jobconnect überlassenen ArbeitnehmerInnen sind durch at3jobconnect bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind at3jobconnect vom Beschäftiger unverzüglich zu melden.
c) Im Sinne des ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetzes gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und die sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen, sowie für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen.
d) at3jobconnect haftet dafür, dass die überlassenen ArbeitnehmerInnen, die für den vorgesehenen Einsatz vom Überlasser geforderten Berufsausbildungen haben. Bei berechtigter, fachlicher Reklamation wird vereinbart, dass der erste Arbeitstag nicht verrechnet wird, wenn der Personaltausch durch at3jobconnect vorgenommen wird. Für die Arbeitsergebnisse der überlassenen ArbeitnehmerInnen übernimmt at3jobconnect keine Haftung
e) Die Verrechnungssätze für Normalstunden-, Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden in der Auftragsbestätigung festgehalten. Wenn keine Zuschläge für Überstunden vereinbart wurden, werden 50%ige Überstunden mit 40%igem Zuschlag und 100%ige Überstunden mit 70%igem Zuschlag auf Basis des Normalstundensatzes verrechnet. In den Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten inklusive der gesetzlichen Sozialabgaben enthalten. Die Preise gelten jeweils bis zur nächsten Kollektivvertragserhöhung oder Gesetzesänderung.
f) Bei der Übernahme der durch at3jobconnect überlassenen ArbeitnehmerInnen in den Beschäftigerbetrieb verpflichtet sich der Beschäftiger bei einer unter sechs Monaten liegenden Überlassungszeit an at3jobconnect eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zu entrichten. Diese Gebühr verringert sich je Monat der beim Beschäftiger zurückgelegten Überlassungszeit um ein Sechstel und ist mit der letzten Abrechnung zu bezahlen.
g) Bei Zahlungsverzug ist at3jobconnect berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der Kreditbeschaffungskosten, mindestens aber 12% p.a. zu verrechnen. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
h) Bei negativer Bonitätsauskunft, bei Zahlungsverzug von mehr als acht Kalendertagen oder bei einem bevorstehendem Insolvenzverfahren des Beschäftigers ist at3jobconnect berechtigt von Aufträgen zurückzutreten. In diesem Kontext sind Schadensersatzansprüche vom Beschäftiger ausgeschlossen.
i) Wird im Beschäftigerbetrieb gestreikt, haben die überlassenen ArbeitnehmerInnen ein Leistungsverweigerungsrecht. Falls sie von diesem Recht keinen Gebrauch machen und sie vom Beschäftiger wegen des Streiks nicht eingesetzt werden, sind vom Beschäftiger die Ausfallsstunden an at3jobconnect zu vergüten. Für die Beendigung der Überlassung bei Streiksituationen gelten die Rückstellfristen gemäß Punkt a).
Personalvermittlung
Rekrutierungskosten entstehen erst nach positiver Entscheidung des Auftraggebers für die von at3jobconnect vorgeschlagenen KandidatInnen. Falls die MitarbeiterInnen sich innerhalb von drei Monaten nicht bewähren, ist eine einmalige kostenlose Nachbesetzung garantiert. Das Vermittlungshonorar beträgt 14% des Jahresbruttogehalts.
Schlussbestimmung
Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Wien.
ABG zum Download
|